Satzung des Vereins „Stammtisch Zur Möwe“
§ 1 Name, Sitz, Zweck
1. Der Name des Vereins lautet „Stammtisch Zur Möwe“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Süderstr. 3, 25767 Albersdorf.
3. Der Zweck des Vereins ist die Planung und Durchführung gemeinsamer zielorientierter Aktivitäten zur Stärkung der Interessen aller Mitglieder. Der „Stammtisch Zur Möwe“ ist eine Gruppe von Freunden, die in und rund um Albersdorf einen Beitrag zum kulturellen Leben leistet.
4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Planung und Umsetzung von gemeinsamen Aktivitäten: z. B. Veranstaltungen, Konzerte, Tuniere, Feste und alles, was Spass macht.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres.
3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
3. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
4. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
5. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
6. Der Vorstand ist verantwortlich für:
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die Führung der laufenden Geschäfte,
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die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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die Verwaltung des Vereinsvermögens,
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die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
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die Buchführung,
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die Erstellung des Jahresberichts,
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die Vorbereitung und
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die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 6 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
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die Wahl der Kassenprüfer,
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die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
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die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
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die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienst der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen
an „Kinder-Hospiz Sternenbrücke“, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg oder deren Rechtsnachfolger.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Albersdorf, den 27.07.2011